Bayerisches Reinheitsgebot von 1516

Dort wurde geregelt, dass zum Bierbrauen nur Malz, Hopfen und Wasser genommen werden dürfen, also ausschließlich natürliche Zutaten. Das Reinheitsgebot ist das älteste bekannte Lebensmittelgesetz.

(Neuhochdeutsche-Fassung)

Wie das Bier Sommer und Winter auf dem Land soll gebraut und geschenkt werden.

Item wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rate unserer Landschaft, daß füran allenthalben im Herzogtum Bayern auf dem Lande, auch in unseren Städten und Märkten zu keinem Bier mehr Stück als allein Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht werden sollen. Wer aber diese unsere Anordnung wissentlich übertreten und nicht einhalten würde, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit dieses Faß Bier zur Strafe unnachsichtlich, so oft es vorkommt, weggenommen werden. Wo ein Gäuwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (=60 Maß) kaufen und wieder ausschenken würde an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein, aber sonst niemand, erlaubt und unverboten sein, die Maß Bier um einen Heller teurer als vorgeschrieben ist zu geben und auszuschenken. Auch uns soll als Landesfürsten vorbehalten sein, wo hier merkliche Beschwernis aus Mangel und Teuerung des Getreides vorfallen (nachdem die Jahrgäng, auch die Gegend und Reife mit dem Getreide in unserem Lande ungleich sind) zu allgemeinem Nutzen Mäßigung zu verordnen.

Wilhelm IV., Herzog in Bayern,

am Georgitag zu Ingoldstadt Anno 1516

 

(Orginal-Fassung)

Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden

Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd unuerpotn."

Wilhelm IV., Herzog in Bayern,

am Georgitag zu Ingoldstadt Anno 1516